Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.5 (SF.2023.18) Art. 21 Entscheid vom 17. April 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Yves Amberg, Fürsprecher, Bundesgasse 26, Postfach, 3001 Bern Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Henzer, Rechtsanwalt, Vordere Hauptgasse 2, Postfach 1515, 4800 Zofingen Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 15. November 2011 und leben seit dem 15. Ja- nuar 2022 getrennt. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2013) hervor. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. März 2023 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, um die Regelung des Getrennt- lebens u.a. mit den Begehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr ab 2. März 2022 für sie und den unter ihre Obhut zu stellenden Sohn C._____ (über dessen Volljährigkeit hinaus) "angemessenen", zu indexierenden Unterhalt zu bezahlen. Zudem habe er hälftig für (pro Ausgabe den Betrag von Fr. 200.00 übersteigende) ausserordentliche Kinderkosten aufzukommen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 27. März 2023 beantragte der Beklagte u.a., C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (Betreuungsanteile von je 50 %), und die Unterhaltsbegehren seien abzuweisen. 3. 3.1. Am 23. Juni 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhand- lung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin im Unterhaltspunkt neu: "- […] 2. März 2022 bis 30. Juni 2023: CHF 5'094.90 ([…] CHF 893.75 Barunterhalt, CHF 2'993.40 Betreuungsunterhalt und CHF 1'207.75 Überschussanteil bzw. persönlicher Unterhalt). - […] ab 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023: CHF 4'840.90 ([…] CHF 893.75 Barunterhalt, CHF 2'358.50 Betreuungsunterhalt und CHF 1'588.65 als Überschussanteil bzw. persönlicher Unterhalt). - […] ab 1. Januar 2024 für die Dauer des Getrenntlebens: CHF 4'981.65 ([…] CHF 893.75 Barunterhalt, CHF 1'635.15 Betreuungsunterhalt und CHF 2'452.75 als Überschussanteil bzw. persönlicher Unterhalt)." Der Beklagte beantragte in seiner Duplik (u.a.), dass C._____ unter seine alleinige Obhut (mit je 50 %-Betreuung) zu stellen sei. Die im Anschluss an die Parteibefragung stattfindenden Vergleichsgesprä- che scheiterten. -3- 3.2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte der Beklagte eine zwischen den Par- teien abgeschlossene Teilvereinbarung ein. Am 6. Juli 2023 erging ein Teil- entscheid betreffend die Regelung der Kinderbelange (exkl. Kinderunter- halt), wobei C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien (mit je hälftiger Betreuung) gestellt wurde. Im Übrigen wurde die Vereinbarung genehmigt. 3.3. Mit Entscheid vom 24. August 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts: "1. 1.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C._____ […] ab 5. Juli 2023 monatlich […], je zuzüglich […] Kinderzulagen zu bezahlen: bis 30. November 2023 Fr. 1'303.00 (Fr. 685.00 Bar- und Fr. 492.00 Betreuungsunterhalt, Fr. 126.00 Überschussanteil) ab 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 1'408.00 (Fr. 792.00 Bar- und Fr. 508.00 Betreuungsunterhalt, Fr. 108.00 Überschussanteil) ab 1. August 2026 bis 30. November 2029 Fr. 929.00 (Fr. 604.00 Barunterhalt und Fr. 325.00 Überschussanteil) ab 1. Dezember 2029 Fr. 964.00 (Fr. 511.00 Barunterhalt und Fr. 453.00 Überschussanteil) 1.2. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. schulische Förderungsmass- nahmen, Zahnkorrekturen, Sehhilfen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). Bei Uneinigkeit trägt die veranlassende Person die Kosten. 2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unter- halt […] ab 5. Juli 2023 monatlich […] zu bezahlen: bis 30. November 2023 Fr. 251.00 ab 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 218.00 ab 1. August 2026 bis 30. November 2029 Fr. 266.00 3. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird und soweit diese nicht als gegenstandslos geworden ab- geschrieben werden." Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 4), und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Ziff. 5). -4- 4. 4.1. Gegen den ihm am 15. Dezember 2023 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Beklagte am 27. Dezember 2023 fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 20a ArG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a EG ArG) Be- rufung mit den Begehren: "1. Der [angefochtene Entscheid] sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger für [C._____] [keinen Unterhalt] bezahlen kann. 3. Eventualiter: Es sei der Kläger zu verpflichten, für [C._____] einen richterlich festzusetzenden Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 700.00 nicht übersteigend, zuzüglich [Kinderzulagen], zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass der Kläger keinen Ehegattenunterhalt bezahlen kann. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der [Klägerin]." 4.2. Innert Frist erstattete die Klägerin keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der vorliegend zulässigen Berufung (Art. 308 ZPO) können beim Ober- gericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sach- bezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1; Urteil des Bun- desgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.4.2). Das Obergericht be- schränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begrün- dung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ers- ten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 -5- ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Beru- fung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2023 E. 3.1). Diese beiden Maximen befreien die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Be- weise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Weder der Beweisanspruch noch die Untersuchungsmaxime (vgl. oben) schliessen eine antizipierte Beweis- würdigung (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2) aus (Urteile des Bundesgerichts 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.4 [nicht publ. in: BGE 145 III 393] und 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Im summarischen Ehe- schutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Be- haupten bedeutet (BGE 120 II 398). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK- ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 2. Der Beklagte ficht zwar explizit nur die Dispositiv-Ziffern 1 (Kinderunter- halt), 2 (Ehegattenunterhalt) und 3 (Abweisung der übrigen Anträge) an (Berufung, S. 4). Er verlangt aber mit seinem Berufungsbegehren Ziff. 1, dass der angefochtene Entscheid "vollumfänglich" aufzuheben sei. Damit richtet sich seine Berufung auch gegen die vorinstanzliche Kostenverle- gung (Disp.-Ziff. 4 und 5). Die Vorinstanz (E. 5.2 Abs. 1) hat die Prozess- kosten gestützt auf die auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beruhende oberge- richtliche Praxis, wonach bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Prälimi- nar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren die Gerichtskosten halbiert und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.179 vom 22. De- zember 2022 E. 6.5.1), auf die Parteien aufgeteilt (Disp.-Ziff. 4 und 5). Der Beklagte verlangt sinngemäss eine Kostenverlegung nach dem Verfahren- -6- sausgang, begründet dieses Anliegen aber mit keinem Wort resp. setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander (E. 1 oben), so dass in diesem Punkt auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 3. Die Vorinstanz ermittelte den strittigen (Kinder- und Ehegatten-)Unterhalt (E. 2 oben) nach der zweistufigen Methode (angefochtener Entscheid, E. 2.4, 2.5, 2.6.7.1) wie folgt: In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 05.07.2023 bis 01.12.2023 bis 01.08.2026 bis Ab 01.12.2029 30.11.2023 31.07.2026 30.11.2029 (Ein- (Eintritt C._____ tritt C._____ in ins Sekundarstufe I) 16. Altersjahr) (angefochtener (angefochtener (angefochtener (angefochtener Entscheid, Entscheid, Entscheid, Entscheid, E. 2.6) E. 2.7) E. 2.8) E. 2.9) Einkommen Klägerin 2'877.00 2'877.00 4'063.00 4'854.00 Beklagter 5'020.00 C._____ 200.00 (Kinderzulage) Existenzminimum ohne Steuern Klägerin 3'279.00 (1) 3'405.00 (2) 3'489.00 (3) Beklagter 2'846.00 (4) C._____ 1'307.00 (5) 1'507.00 (6) Steuern Klägerin 90.00 106.00 275.00 431.00 Beklagter 369.00 330.00 C._____ 28.00 35.00 73.00 101.00 Familienrechtliches Existenzminimum (Existenzminimum plus Steuern) Klägerin 3'369.00 3'385.00 3'680.00 3'920.00 Beklagter 3'215.00 3'176.00 C._____ 1'335.00 1'542.00 1'580.00 1'608.00 Überschüsse / (-) Manko (Einkommen abzgl. familienrechtliches Existenzminimum) Klägerin (-)492.00 (-)508.00 383.00 934.00 Beklagter 1'805.00 1'844.00 C._____ = (-)1'135.00 (-)1'342.00 (-)1'380.00 (-)1'408.00 Barbedarf (1) Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten (exkl. Anteil C._____Fr. 250.00) Fr. 1'200.00, KVG/VVG Fr. 419.00, Arbeitsweg Fr. 100.00, auswärtige Verpflegung Fr. 110.00, Versiche- rung/Kommunikation Fr. 100.00 (angefochtener Entscheid, E. 2.6.2, 2.7.2). (2) Neu: Arbeitsweg Fr. 160.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00 (angefochtener Entscheid, E. 2.8.2). (3) Neu: Arbeitsweg Fr. 200.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 (angefochtener Entscheid, E. 2.9.2). (4) Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten (exkl. Anteil C._____Fr. 250.00) Fr. 1'270.00, KVG/VVG Fr. 0.00, Arbeitsweg Fr. 78.00, auswärtige Verpflegung Fr. 48.00, Versicherung/Kommunikation Fr. 100.00 (angefochtener Entscheid, E. 2.6.4, 2.7.4, 2.8.4, 2.9.4). (5) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteile Fr. 500.00, KVG/VVG Fr. 129.00, Fremdbetreuungs- kosten Fr. 225.00, Schulkosten Fr. 53.00 (angefochtener Entscheid, E. 2.6.6) (6) Neu: Grundbetrag. Fr. 600.00 (E. 2.7.6, 2.8.6, 2.9.6). Weiter erwog die Vorinstanz: Die Parteien hätten die alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung vereinbart. An C._____ Barbedarf müsse der Be- klagte der Klägerin in Phase 1 Fr. 685.00 (Fr. 1'135.00 – Wohnkostenanteil -7- Fr. 250.00 – 1/2 Grundbetrag Fr. 200.00) und in Phase 2 Fr. 792.00 (Fr. 1'342.00 – Fr. 250.00 – Fr. 300.00) zahlen. In den Phasen 3 und 4 müssten die Parteien im Verhältnis ihrer Überschüsse (unter Berücksichti- gung der "Matrix") für C._____ Barbedarf aufkommen, so dass der Beklagte der Klägerin in Phase 3 Fr. 604.00 (Fr. 1'380.00 – Fr. 250.00 – Anteil Klägerin Fr. 226.00 [= 20 % von {Fr. 1'380.00 – Fr. 250.00}] – Fr. 300.00) und in Phase 4 Fr. 511.00 (Fr. 1'408.00 – Fr. 250.00 – Fr. 347.00 [30 % von {Fr. 1'408.00 – Fr. 250.00} – Fr. 300.00) zahlen müsse (angefochtener Entscheid, E. 2.6.9.1, 2.7.9.1, 2.8.9.1, 2.9.9.1). C._____ Betreuungsunterhalt entspreche in allen Phasen dem betreuungsbedingten Manko der Klägerin. Es wurden sodann die noch zu verteilenden Überschüsse ermittelt: in CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Überschuss Beklagter 1'805.00 1'844.00 -Ausgleich Manko Klägerin / 492.00 508.00 --- --- Betreuungsunterhalt +Überschuss Klägerin --- --- 383.00 934.00 -anteiliger Barbedarf 685.00 792.00 604.00 511.00 C._____des Beklagten Zu verteilender Überschuss 628.00 544.00 1'623.00 2'267.00 Diese Überschüsse wurden wie folgt nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je 40 %) und C._____ (20 %) aufgeteilt (angefochtener Entscheid, E. 2.6.9.3, 2.7.9.3, 2.8.9.3, 2.9.9.3): in CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Klägerin / Beklagter 251.00 218.00 649.00 907.00 C._____ 126.00 108.00 325.00 453.00 Dies ergab folgenden vom Beklagten für C._____ zu bezahlenden Gesamtunterhalt (angefochtener Entscheid, E. 2.6.9.3, 2.7.9.3, 2.8.9.3, 2.9.9.3): in CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Anteil Barbedarf 685.00 792.00 604.00 511.00 Überschussanteil 126.00 108.00 325.00 453.00 Betreuungsunterhalt 492.00 508.00 -- --- Gesamtunterhalt 1'303.00 1'408.00 929.00 964.00 Für die Klägerin ermittelte die Vorinstanz folgenden persönlichen Unterhalt (angefochtener Entscheid, E. 3): in CHF Phase 1 * Phase 2* Phase 3 ** Phase 4 ** Überschussanteil = Unterhalt 251.00 218.00 --- --- Familienrechtliches Existenz- 3'680.00 3'920.00 minimum + Überschussanteil 649.00 907.00 -8- - eigenes Einkommen 4'063.00 4'854.00 Unterhalt 266.00 <0 * Phasen mit Manko der Klägerin ** Phasen mit Überschüssen der Klägerin 4. 4.1. Nach der zweistufigen Methode (vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265) werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen [vgl. E. 5.1.2 und E. 5.2.2 unten]) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihen- folge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher und nachehelicher Un- terhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügen- den Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Si- tuation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenz- minimum zu belassen (BGE 135 III 66). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums zu verwenden. Bei Kindern ist in Ab- weichung davon je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuzie- hender) Wohnkostenanteil einzusetzen (bei alternierender Obhut partizi- piert das Kind an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkostenanteile zu berücksichtigen sind [Urteil des Bundesge- richts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5]) und sind im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulas- sen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familien- rechtliche Existenzminimum - wozu sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern [vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5] typischerweise die Steuern gehören, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale - zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Zum Vorgehen bei der Erweiterung des betreibungsrechtlichen auf das fa- milienrechtliche Existenzminimum führt das Bundesgericht in BGE 147 III 265 E. 7.3 u.a. aus, es sei etappenweise vorzugehen, indem "z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf bei- -9- den Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc.". Steuern sind gesetzliche Verpflichtungen, denen grundsätzlich nachzukommen ist, weshalb dafür, soweit es möglich ist, die nötigen Mittel bereitzustellen sind, bevor Auslagen berücksichtigt werden, die von den Beteiligten gesteuert werden können. In Fällen mit einem die Steuern nicht deckenden Überschuss über das betreibungsrechtliche Existenzminimum sind deshalb Beträge für die Steuern einzusetzen, mit denen sich der Über- schuss auf null reduziert. Dabei sollten die Einbussen gleichmässig auf die Familienmitglieder verteilt werden. Nach den Steuern werden Kosten kom- men, die in der Gegenwart anfallen und deren Nichtberücksichtigung spür- bare Folgen für die Familienmitglieder hätte. Überobligatorische Kranken- versicherungsprämien z.B. gehören dagegen eher zum Wunschbedarf, zu- mal die obligatorische Krankenversicherung in der Regel eine angemes- sene medizinische Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet (AESCHLI- MANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kinderunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, in: FamPra.ch S. 221 ff., S. 258; vgl. dazu auch NYF- FELER, Der Volljährigenunterhalt – Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, 2023, N. 581 Ziff. 3 und N. 579 Ziff. 4). 4.2. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (vgl. MAIER/VET- TERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2023, N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB). Vorliegend scheint es insbesondere mit Blick auf die vage Einkommenssituation der Parteien (vgl. E. 5 unten) nicht als angebracht, einen Zeitraum von über sechs Jahren im Eheschutzentscheid zu regeln. Die vorinstanzliche Phase 4 (ab 1. Dezem- ber 2029) ist deshalb von Amtes wegen zu streichen (vgl. E. 1 oben). 5. 5.1. 5.1.1. Der Klägerin rechnete die Vorinstanz gestützt auf das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) und den Medianwert gemäss SALARIUM (für eine Ver- käuferin im Detailhandel ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion) die folgenden hypothetischen, monatlichen Nettoeinkom- men an: In den Phasen 1 und 2 (50 %-Pensum) Fr. 1'977.00, in Phase 3 (80 %-Pensum) Fr. 3'163.00 und in Phase 4 (100 %-Pensum) Fr. 3'954.00. Hinzu kamen jeweils Fr. 900.00 Mietzinseinnahmen (angefochtener Ent- scheid, E. 2.6.1, 2.7.1, 2.8.1 und 2.9.1). Der Beklagte hält diese Berechnung der Erwerbseinkommen für "nicht nachvollziehbar". Eine 37-jährige Verkaufskraft (Hilfsverkäuferin, unterneh- mensinterne Ausbildung) im Detailhandel, ohne Kaderfunktion, bei einer Vollzeitstelle mit 0 Jahren Diensterfahrung, verdiene gemäss dem Lohn- - 10 - rechner SALARIUM einen Medianlohn von monatlich Fr. 4'749.00 und ge- mäss dem SGB-Lohnrechner (unter Berücksichtigung der seit 2020 erwar- teten und aufgerechneten Lohnerhöhung) einen Durchschnittslohn von Fr. 5'210.00. Es rechtfertige sich daher, der Klägerin einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'500.00 (100 %-Pensum) resp. Fr. 2'250.00 (50 %-Pen- sum) hypothetisch anzurechnen. Die Klägerin solle momentan beim D._____, im E._____, arbeiten. Sie habe sich darüber auszuweisen (Beru- fung, S. 7 f.). 5.1.2. Hinsichtlich der hypothetisch erzielbaren Einkommen (vgl. E. 5.2.2 unten) sind solche konkret, z.B. auf der Basis von statistischen Erhebungen oder anderen Quellen, zu erheben. In der Praxis gelangen der Lohnrechner SALARIUM des Bundesamtes für Statistik (https://online-ser- vices.admin.ch/service/salarium-statistischer-lohnrechner), der Nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (https://entsen- dung.admin.ch/Lohnrechner), der Lohnrechner des Schweizerischen Ge- werkschaftsbundes SGB (www.lohnrechner.ch), die Empfehlungen des einschlägigen Branchenverbandes, allgemeinverbindliche Gesamtarbeits- verträge und das jährlich erscheinende LOHNBUCH der Volkswirtschaftsdi- rektion des Kantons Zürich zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1, 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2, 5A_435/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 4.1.2, 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2, 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.6, 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2, 5A_231/2023 / 5A_237/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1). Alle drei vorerwähnten Lohnrechner beruhen auf dem Datensatz der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik BFS (zu den Unterschieden vgl. www.lohnrechner.ch/home/method). Es ist nicht willkürlich, auf einen sich aus verschiedenen Grundlagen ergebenden Mittelwert abzustellen, da es keine bestimmte oder gar ausschliessliche Erhebungsart gibt, welche Grundlage für die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens bilden kann. In erster Linie muss das Vorgehen nachvollziehbar sein und auf ob- jektiven Kriterien bzw. auf geeigneten Erhebungsmethoden beruhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_231/2023 / 5A_237/2023 vom 15. November 2023 E. 6.2). 5.1.3. Die Klägerin ist gelernte […] (act. 5, 48/2), wobei unstrittig ist, dass sie beim F._____ gearbeitet hat und im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung auf der Suche nach einer Stelle im Verkaufsbereich war (angefochtener Entscheid, E. 2.6.1; act. 50/2). Zu den vom Beklagten ermittelten Bruttolöhnen ist das Folgende festzustellen: Zieht man von dem vom Beklagten gestützt auf den SALARIUM-Lohnrechner berechneten (Median) Betrag von Fr. 4'749.00 (Berufungsbeilage 4) die Arbeitnehmer- - 11 - beiträge an die Sozialversicherungen (inkl. PK-Beiträge rund 13 %) ab, ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von ca. Fr. 4'130.00 (inkl. 13. Monats- lohn). Reduziert man den von ihm gestützt auf den SGB-Lohnrechner er- mittelten (Median) Bruttolohn von Fr. 5'210.00 (Berufungsbeilage 5) um die Sozialabzüge, verbleiben monatlich netto rund Fr. 4'530.00 (inkl. 13. Mo- natslohn). Der Durchschnitt dieser beiden Beträge ergibt Fr. 4'330.00. Bei statistischen Erhebungen ist zwar grundsätzlich auf den Medianlohn abzu- stellen. Weil aber das Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung den Einzelfall zu entscheiden hat und nicht einen statistischen Durchschnitt, ist der auf- grund des statistischen Rechners ermittelte Lohn nach unten oder nach oben anzupassen, sofern der konkret zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist, die bei den Regressanalysen für den Lohnrechner nicht berück- sichtigt wurde, z.B. längere Arbeitslosigkeit, Fremdsprache als Mutterspra- che usw. (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 5A_435/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 4.1.2). Die Klägerin ist fremdsprachig resp. "der Ortsspra- che nicht mächtig" (act. 63); an der vorinstanzlichen Verhandlung musste denn auch ein Dolmetscher beigezogen werden (act. 46 ff.). Dies lässt ver- muten, dass die Klägerin im Verkauf weniger als den Medianlohn wird er- zielen können. Im Lichte des weiten richterlichen Ermessens in Unterhalts- sachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) ist demzufolge im Ergebnis keine feh- lerhafte Ermessensausübung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz bei der Klägerin von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'954.00 für ein 100 %-Pensum (und einem entsprechend proportional tieferen bei einem 50 resp. einem 80 %-Pensum) ausgegangen ist. Einzig aufgrund der Spekulationen des Beklagten, wonach die Klägerin momen- tan beim D._____, im E._____, arbeiten soll, drängen sich im vorliegenden Summarverfahren, wo das Beweismass auf Glaubhaftmachung (E. 1 oben) beschränkt ist, keine weiteren Beweiserhebungen auf. 5.2. 5.2.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz: Er arbeite in der Vermögensverwaltung (G._____ AG), wobei sein Lohn laut eigenen Angaben variabel ausgestaltet sei. Da der Geschäftsgang in dieser Bran- che schwierig vorauszusehen sei, sei von einem Durchschnittseinkommen auszugehen. Im Jahr 2020 habe der Beklagte im Monatsdurchschnitt Fr. 9'167.00, im Jahr 2021 Fr. 5'815.00 und im Jahr 2022 Fr. 3'099.00 ver- dient. Aktuell rechne er (da er wieder zwei Kunden verloren habe) mit durchschnittlich Fr. 2'000.00/Monat. Daraus resultiere ein monatliches Durchschnittseinkommen 2020 - 2023 von Fr. 5'020.00 (angefochtener Entscheid, E. 2.6.3, 2.7.3. 2.8.3, 2.9.3). Der Beklagte wendet ein, diese Berechnung berücksichtige die von ihm in R._____ ausgeübte Tätigkeit. Dieses "wirtschaftliche Umfeld" stehe ihm nicht mehr zur Verfügung. Seit er im Jahre 2022 in die Schweiz zurückge- kehrt sei, habe er als gelernter Banker und Vermögensverwalter mit mehr - 12 - als 25-jähriger Berufserfahrung nicht mehr an der Front auftreten können. Er unterliege faktisch einem Berufsverbot, solange […] Eintragung bestehe. Gemäss diesen für Finanzinstitute massgeblichen Informationen sei er im […] durch das […] verurteilt worden (Berufungsbeilage 7); das Urteil sei nicht rechtskräftig. Über diese Vorgänge habe H._____ am tt.mm.jjjj infor- miert; diese Informationen seien heute noch über Google frei zugänglich (Berufungsbeilage 8). Er sei auf einer Schwarzen Liste verzeichnet. Die Umstände genügten, um ihn von der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Banker in der Schweiz auszuschliessen. Er finde in der Schweiz als Banker und Vermögensverwalter keine neue Anstellung. Die bisherige Tätigkeit für G._____ AG habe "aufgrund des Eintrags im I._____-Verzeichnis und der damit einhergehenden sehr beschränkten Möglichkeiten per Ende Juni 2023 beendet werden" müssen. Seither sei er arbeitslos. Er bemühe sich intensiv um eine neue Anstellung. Er sei sehr sprachgewandt (fliessend in Schrift und Sprache: […]). Entsprechend breitgefächert seien die Arbeitsbemühungen. Bisher sei er bei der J._____ (ab 2024) für temporäre Einsätze und als […] nicht über einen Zwischenverdienst hinausgekom- men. Er verdiene heute und bestimmt auch in näherer Zukunft weniger als monatlich netto Fr. 2'100.00 (Berufung, S. 9 ff.). Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich auf das tat- sächlich erzielte Einkommen abzustellen. Ein höheres Einkommen darf an- gerechnet werden (sog. hypothetisches Einkommen), wenn die Erzielung eines solchen sowohl zumutbar als auch möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2); wo die reale Möglichkeit einer Steigerung der Einkünfte fehlt, muss eine solche (grundsätzlich; bei Rechtsmissbrauch vgl. BGE 143 III 233) ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a). Kriterien zur Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Einkommens sind namentlich der Ausbildungsgrad, das Alter und der Gesund- heitszustand des Unterhaltspflichtigen sowie die Arbeitsmarktsituation (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.4.2). Die Gründe für die Einkommensverminderung sind für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unbeachtlich; auch bei unver- schuldeter Einkommensverminderung kann ein solches angerechnet wer- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2). Unterstellt das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wieder aufnehmen oder ausweiten muss, was eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr (sei diese Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner) zwar grundsätzlich eine angemessene Frist einzuräumen (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2), um sich auf die neue Situation einzustellen. War der Unterhaltspflichtige hingegen bereits vollzeitlich erwerbstätig und kam er seiner bereits bestehenden Unterhaltspflicht nach, gibt es keinen Grund, ihm eine Anpassungszeit zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_553/2020 vom 16. Februar 2021 E. 5.2.1; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.146 vom 4. April 2022 - 13 - E. 6.2). Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2, 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). 5.2.2. Vorliegend vermag der diesbezüglich beweisbelastete Beklagte (Art. 8 ZGB) nicht glaubhaft (E. 1 oben) zu machen, dass er nicht in der Lage wäre, im relevanten Zeitraum ab Juli 2023 das ihm vorinstanzlich ange- rechnete Einkommen (Fr. 5'020.00) zu erzielen. An die Ausnutzung der Er- werbskraft eines Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinem minderjäh- rigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen und ein freiwilli- ger Verzicht auf Einkommen hat für die Festsetzung von Unterhaltsleistun- gen bzw. deren Abänderbarkeit unbeachtlich zu bleiben (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2, 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2.2.2). Die Tatsache, dass der Beklagte nachweislich arbeitslos ist und - bis auf die (nicht näher dokumen- tierten) Stellen im Zwischenverdienst - trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle gefunden hat, ist kein Beweis dafür, dass es ihm als erst rund […]-jährigem Mann tatsächlich nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit – vorliegend eine zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'020.00 – zu finden, wie der Beklagte das Gericht glauben machen möchte. Die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung gelten- den Kriterien können nicht unbesehen übernommen werden. So dürfen auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abge- schlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befin- den (BGE 137 III 121 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 3.1, 5A_983/2021 / 5A_1020/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 4.4.3, 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3.3, 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.7, 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.2.2). Der Bezug der Arbeitslosenentschädigung seit August 2023 kann im vorliegenden Kontext daher allenfalls als Indiz gewertet werden, dass der Beklagte tatsächlich und unfreiwillig arbeitslos ist und sich per- sönlich um Arbeit bemüht (BGE 143 III 617 E. 5.2). Es können daraus aber auch im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens keine defini- tiven Schlüsse über das vom Beklagten erzielbare Einkommen gezogen werden. Von einer "weit gefächerten" Stellensuche des Beklagten kann so- dann keine Rede sein; die überwiegende Anzahl seiner dokumentierten Suchbemühungen, die überdies erst den Zeitraum ab dem 3. August 2023 beschlagen (obwohl der Beklagte angeblich seit Ende Juni 2023 arbeitslos sein soll und er zudem nicht behauptet, sein Arbeitsverhältnis sei fristlos aufgelöst worden) betrifft den Finanzsektor, in welchem der Beklagte aktu- ell keine reellen Chancen sieht (Berufungsbeilage 11). Der Beklagte be- zeichnet sich als "sehr sprachgewandt", er beherrsche […] fliessend in Schrift und Sprache. Es ist ihm denn auch offensichtlich (schon mit der - 14 - zweiten diesbezüglichen Bewerbung) gelungen, eine Anstellung bei der J._____ und auch Einsätze als […] zu finden. Weshalb der Beklagte seine Arbeitsbemühungen nicht in diesen Bereichen intensiviert resp. sich schon früher bei […] oder bei [..] beworben hat, und seine Stellensuche statt- dessen - trotz seines angeblichen "faktischen Berufsverbots" - auf eine Anstellung im Finanzbereich fokussiert hat, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss dem SBG-Lohnrechner verdient ein […] im Alter des Beklagten in der Region Nord-West-Schweiz monatlich brutto Fr. 7'830.00 (Median), so dass das vorinstanzlich im angerechnete Einkommen von netto Fr. 5'020.00 jedenfalls durchaus als realistisch erscheint, auch wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte über keine […] und keine Berufser- fahrung verfügt. So beträgt etwa auch der Medianlohn für eine allgemeine Bürokraft im Grosshandel im Kanton Aargau ohne Kaderfunktion und nur mit obligatorischem Schulabschluss im Alter des Beklagten (0 Dienstjahre) gemäss SBG-Lohnrechner Fr. 5'900.00 brutto bzw. ca. Fr. 5'130.00 netto. 6. 6.1. Beim Beklagten ging die Vorinstanz von Wohnkosten von Fr. 1'520.00 aus (Nettomietzins Fr. 1'350.00, Nebenkosten Fr. 140.00), von welchen für C._____ (praxisgemäss) ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 abgezogen wurde. Die Fr. 80.00 für die Garage wurden mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs nicht berücksichtigt; der Beklagte habe angegeben, dass er grundsätzlich im Homeoffice arbeite und nur an einem Tag pro Woche mit dem Zug zur Arbeitsstelle in S._____ fahre (angefochtener Entscheid, E. 2.6.4). Im Zusammenhang mit den Berufsauslagen erwog die Vorinstanz, der Beklagte löse für seine wöchentliche Fahrt nach S._____ jeweils Einzeltickets, wofür monatlich (Basis Halbtax-Abo) rund Fr. 78.00 anzurechnen seien. Für die vier Tage monatlich in S._____ wurden für die auswärtige Verpflegung Fr. 48.00 eingesetzt. Der Beklagte veranschlagt in seiner Berufung in seinem Bedarf unkommentiert wieder (implizit) den Miet- zins von Fr. 80.00 für die Garage (Berufung, S. 12 f.), was keine substanti- ierte Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid darstellt (E. 1 oben). Bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind dem Beklagten aber nicht bloss die von der Vorinstanz für die Home- office-Situation eingesetzten, sondern hypothetische Berufsauslagen ein- zusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2022.6 vom 30. Mai 2022 E. 7.3). Diese sind ermessensweise auf insgesamt Fr. 300.00 zu veranschlagen unter der Annahme, dass der Beklagte, wie bisher, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel an seinen (hypo- thetischen) Arbeitsort gelangen kann. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Beklagten keine Krankenver- sicherungsprämien; er habe keine Belege eingereicht (angefochtener Ent- scheid, E. 2.6.4). Gemäss seiner als Berufungsbeilage 6 eingereichten "Korrigierte[n] Prämienrechnung" der K._____ vom 30. Juni 2023, welche - 15 - aufgrund der Zulässigkeit von Noven (E. 1 oben) berücksichtigt werden kann, beträgt die monatliche Krankenkassenprämie des Beklagten im vor- liegend relevanten Zeitraum ab Juli 2023 Fr. 265.60 (KVG: Fr. 263.60; VVG: Fr. 2.00). Per 1. Januar 2024 hat sich seine Krankenkassenprämie zwar auf Fr. 314.15 (KVG: Fr. 312.15; VVG: Fr. 2.00) erhöht, und entgegen seiner Darstellung nicht (wegen einer angeblichen Erhöhung der Franchise) reduziert (Berufung, S. 13; Berufungsbeilagen 6 [korrigierte Prämienrechnung vom 30. Juni 2023] und 14 [Prämienrechnung vom 14. Dezember 2023]). Da allerdings auch die Prämien der Klägerin gestie- gen sein dürften, ist auch beim Beklagten die Prämienerhöhung nicht zu berücksichtigen. C._____ Prämienerhöhung um Fr. 14.35 per Januar 2024 (Berufungsbeilage 14; KVG: Fr. 107.10; VVG: Fr. 35.25) ist vernachlässig- bar. 6.2. Die steuerpflichtige Partei hat die Höhe der Steuerlast (vgl. E. 4.1 oben) zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesge- richts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Die Vorinstanz hat im Detail dargelegt, wie sie die berücksichtigten Steuern (vgl. E. 3 oben) gestützt auf den Steu- erkalkulator des Bundes ermittelt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.6.7, 2.7.7, 2.8.7). Dagegen vermag der Beklagte mit seinen eigenen Schätzun- gen, welche keine substantiierte Auseinandersetzung mit den detaillierten, vorinstanzlichen Ausführungen darstellen (E. 1 oben), nicht aufzukommen. 7. 7.1. Die (primär zu deckenden) betreibungsrechtlichen Existenzminima der Ver- fahrensbeteiligten (vgl. E. 4.1 oben) präsentieren sich wie folgt: In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Klägerin 3'130.00 (1) 3'256.00 (2) Beklagter 3'184.00 (3) C._____ 1'276.00 (4) 1'476.00 (5) Total 7'590.00 7'790.00 7'916.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'200.00, Arbeitsweg Fr. 100.00 auswärtige Verpfle- gung Fr. 110.00 [vgl. E. 3 oben]; nur KVG Fr. 370.00 (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme des Be- klagten vom 27. März 2023) (2) Neu: Arbeitsweg Fr. 160.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00 [vgl. E. 3 oben] (3) Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'270.00 (E. 3 oben); nur KVG Fr. 263.60 [Berufungs- beilage 7; E. 6.1 Abs. 2 oben); Berufsauslagen Fr. 300.00 (vgl. E. 6.1 Abs. 1 oben) (4) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteile Fr. 500.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 225.00, Schulkosten Fr. 53.00 (vgl. E: 3 oben); nur KVG Fr. 98.20 (Berufungsbeilage 7; E. 6.1 Abs. 2 oben). (5) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00 (vgl. E. 3 oben). 7.2. Nach Deckung der vorstehenden Existenzminima verbleiben von den Ge- samteinkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 8'097.00 in den Phasen - 16 - 1 und 2 (Beklagter Fr. 5'020.00 [vgl. E. 5.2 oben], Klägerin Fr. 2'877.00 [vgl. E. 5.1 oben], C._____ Fr. 200.00 [vgl. E. 5.1 oben]) resp. Fr. 9'283.00 in der Phase 3 (Klägerin neu Fr. 4'063.00 [vgl. E. 5.1 oben]) folgende Über- schüsse: In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Gesamteinkommen 8'097.00 9'283.00 Betreibungsrechtliche 7'590.00 7'790.00 7'916.00 Existenzminima Gesamtüberschuss 507.00 307.00 1'367.00 In Phase 1 können die Steuern von insgesamt Fr. 487.00 (Klägerin Fr. 90.00, Beklagter Fr. 369.00, C._____ Fr. 28.00; vgl. E. 3 oben) mit dem Überschuss (Fr. 507.00) gedeckt werden. Der Rest (Fr. 20.00) ist den Par- teien anteilig je zur Hälfte mit Fr. 10.00 als Kommunikations- und Versiche- rungspauschale zu belassen. Es verbleibt kein Überschuss. In Phase 2 reicht der Überschuss (Fr. 207.00) nur zur anteiligen Deckung der Steuern von total Fr. 471.00 (Klägerin Fr. 106.00, Beklagter Fr. 330.00, C._____ Fr. 35.00; vgl. E. 3 und 6.3 oben). Er ist der Klägerin zu 23 % resp. mit Fr. 71.00, dem Beklagter zu 70 % resp. mit Fr. 215.00 und C._____ zu 7 % resp. mit Fr. 24.00 zuzuweisen. In Phase 3 reicht der Überschuss (Fr. 1'367.00) zur Deckung der Steuern von insgesamt Fr. 678.00 (Klägerin Fr. 275.00, Beklagter Fr. 330.00, C._____ Fr. 73.00; vgl. E. 3 und 6.3 oben). Der Rest (Fr. 689.00) ist mit je Fr. 100.00 (vgl. E. 3 oben) den Parteien als Versicherungs- und Kommunikationspauschale und im Übrigen mit Fr. 48.50 der Klägerin, mit Fr. 2.00 dem Beklagten und mit Fr. 30.55 C._____ zur Deckung der VVG-Krankenkassenprämien zuzuweisen (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. März 2023, Berufungsbeilage 7). Der in Phase 3 noch verbleibende Rest (Fr. 407.95.00) ist nach dem Kopf- prinzip (vgl. E. 4.1 oben) zu je 40 % mit Fr. 163.00 den Parteien resp. zu 20 % mit Fr. 82.00 Iker zuzuweisen. 7.3. Es ergeben sich folgende (gerundete) familienrechtlichen Existenzminima (betreibungsrechtliches Existenzminimum + [anteilige] Steuern in allen Phasen + [anteilige] Versicherungs- und Kommunikationspauschale in den Phasen 1 und 3 + VVG-Prämien in der Phase 3): In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Klägerin 3'230.00 3'201.00 3'680.00 (3'130.00 + 90.00 + (3'130.00 + 71.00) (3'256.00 + 275.00 + 10.00) 100.00 + 48.50) Beklagter 3'563.00 3'399.00 3'616.00 (3'184.00 + 369.00 + (3'184.00 + 215.00 (3'184.00 + 330.00 + 10.00) 100.00 + 2.00) C._____ 1'304.00 1'500.00 1'580.00 (1'276.00 + 28.00) (1'476.00 + 24.00) (1'476.00 + 73.00 + 30.55) - 17 - 8. 8.1. Für C._____ resultiert ein (ungedeckter) Barunterhaltsbedarf von Fr. 1'104.00 (Phase 1; Fr. 1'304.00 – Kinderzulage Fr. 200.00), Fr. 1'300.00 (Phase 2; Fr. 1'500.00 – Fr. 200.00) und Fr. 1'467.00 (Phase 3; Fr. 1'580.00 + Überschussanteil Fr. 87.00 – Fr. 200.00). 8.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Kinderunter- halt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern ge- trennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Betreuen die Eltern ein Kind unter ihrer alternierender Obhut je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessli- che Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn dies- falls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ih- rer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3 und 5A_855/2021 vom 27. April 2022, in: FamPra.ch 3/2022 Nr. 48 S. 728 f.). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Tei- len im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kin- des aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Über- schüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbe- darf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm., a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kom- mentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄH- LER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser – ungeachtet der alternierenden Obhut – unter Wahrung seines eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. E. 4.1 Abs. 1 oben) alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Be- steht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt ge- schuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. November 2024 E. 6.1). In den Phasen 1 und 2 verfügt die Klägerin über ein Manko (Einkommen [E. 5.1 oben] - familienrechtliches Existenzminimum [E. 7.3 oben]). In Phase 1 beträgt es Fr. 353.00 (Fr. 2'877.00 – Fr. 3'230.00) und in Phase 2 Fr. 324.00 (Fr. 2'877.00 – Fr. 3'201.00). Der Anspruch auf Betreuungsun- terhalt setzt voraus, dass die betreuende Person ihre Lebenshaltungskos- - 18 - ten nicht aus eigenen Mitteln decken kann (vgl. BGE 144 III 377) und dass das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (vgl. HARTMANN, Be- treuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101). Dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind, ist unbestritten. Der Beklagte hat der Klägerin für C._____ damit Betreuungsunterhalt von Fr. 353.00 in Phase 1 resp. Fr. 324.00 in Phase 2 zu bezahlen. Die Klägerin kann sich in den Phasen 1 und 2 aufgrund ihrer Mankos (vgl. oben) nicht an C._____ (ungedecktem) Barunterhaltsbedarf von Fr. 1'104.00 in Phase 1 resp. Fr. 1'300.00 in Phase 2 (vgl. E. 8.1 oben) beteiligen. Für diesen hat allein der Beklagte, der in allen Phasen über Überschüsse verfügt (vgl. E. 5.2 und E. 7.3 oben), aufzukommen (E. 4.1 Abs. 1 oben), entweder, indem er ihn direkt trägt oder durch Zahlung von Kinderunterhalt an die Klägerin (vgl. die nachfolgende E. 8.3). Für C._____ (ungedeckten) Barunterhaltsbedarf in Phase 3 von Fr. 1'467.00 (vgl. E. 8.1 oben) haben die Parteien zufolge alternierender Obhut zu je 50 % im Verhältnis ihrer Überschüsse (Klägerin Fr. 383.00 [Fr. 4'063.00 – Fr. 3'680.00], Beklagter Fr. 1'404.00 [Fr. 5'020.00 – Fr. 3'589.00]) zueinan- der aufzukommen, d.h. die Klägerin zu 21 % (Fr. 383.00 / [Fr. 383.00 + Fr. 1'404.00]) mit Fr. 308.00 und der Beklagte zu 79 % (Fr. 1'404.00 / [Fr. 383.00 + Fr. 1'404.00]) mit Fr. 1'159.00. 8.3. Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alter- nierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygienear- tikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eige- nen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein El- ternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinder- zulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunter- haltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Soweit sich die Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt ha- ben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Elternteil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Eltern- teil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil tat- sächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf - 19 - der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhalts- beitrag festzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. Februar 2024 E. 6.3.1). In Phase 1 leistet der Beklagte an C._____ Unterhalt (E. 8.2 Abs. 3 oben) bereits Fr. 250.00 Wohnkosten und Fr. 200.00 Grundbetrag (E. 3 und E. 7.1 oben), und er bezahlt offensichtlich (vgl. die Adressierung in Beru- fungsbeilage 14) auch C._____ Krankenkassenprämie von Fr. 98.20 (E. 7.1 und 7.2 oben). Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an C._____ Barunterhalt somit noch (gerundet) Fr. 556.00 (Fr. 1'104.00 [E. 8.1 oben] – Fr. 250.00 – Fr. 200.00 – Fr. 98.20) zu bezahlen. In Phase 2 leistet der Beklagte an C._____ Unterhalt (E. 8.2 Abs. 3 oben) bereits Fr. 250.00 Wohnkosten und Fr. 300.00 Grundbetrag (E. 3 und E. 7.1 oben), und er bezahlt offensichtlich (vgl. oben) auch C._____ Krankenkassenprämie von Fr. 98.20 (E. 7.1 und 7.2 oben). Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an C._____ Barunterhalt somit noch (gerundet) Fr. 652.00 (Fr. 1'300.00 [E. 8.1 oben] – Fr. 250.00 – Fr. 300.00 – Fr. 98.20) zu bezahlen. An seinen anteiligen Unterhalt für C._____ in Phase 3 leistet der Beklagte bereits Fr. 250.00 Wohnkosten und Fr. 300.00 Grundbetrag (vgl. E. 3 oben), und er bezahlt offensichtlich (vgl. oben) C._____ Krankenkassenprämien von Fr. 128.75 (vgl. E. 7.1 und 7.2 oben). Zudem ist ihm C._____ Überschussanteil von Fr. 82.00 (vgl. E. 7.2 oben a.E.) zur Hälfte mit Fr. 41.00 zuzuweisen. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an C._____ Barunterhalt somit noch (gerundet) Fr. 439.00 (Fr. 1'159.00 [E. 8.2 Abs. 3 oben] – Fr. 250.00 – Fr. 300.00 – Fr. 128.75 - Fr. 41.00) zu bezahlen. 8.4. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin folgende Beträge (zzgl. Kinderzulage) an C._____ Unterhalt zu bezahlen: Phase 1: Fr. 909.00 (davon Fr. 353.00 Betreuungsunterhalt) Phase 2: Fr. 976.00 (davon Fr. 324.00 Betreuungsunterhalt) Phase 3: Fr. 439.00 (nur Barunterhalt) 8.5. In den Phasen 1 und 2 verbleibt kein Raum für Ehegattenunterhalt (kein zu verteilender Überschuss [vgl. E. 7.2 oben]). In der Phase 3 hat der Beklagte der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 88.00 zu bezahlen (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'680.00 + Über- - 20 - schussanteil Fr. 163.00 + Anteil Kinderunterhalt C._____ Fr. 308.00 [E. 8.2 Abs. 3 oben] – Einkommen Fr. 4'063.00). 8.6. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten (Kinderunterhalt Phase 3; Ehegattenunterhalt) resp. in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) (Kinderunterhalt Phasen 1 und 2 sowie Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss der vorinstanzlichen Phase 4) ist der angefoch- tene Entscheid entsprechend anzupassen. 9. In Dispositiv-Ziffer 1.2 ordnete die Vorinstanz an, dass sich die Parteien an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. schulische Förderungsmassnah- men, Zahnkorrekturen, Sehhilfen, etc.), über welche sich die Parteien vor- gängig verständigt haben, je zur Hälfte beteiligen (soweit nicht Dritte, ins- besondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). Bei Uneinigkeit trage die veranlassende Person die Kosten. Zur Begründung wurde erwo- gen, die Parteien hätten die alternierende Obhut mit je hälftigen Betreu- ungsanteilen vereinbart (angefochtener Entscheid, E. 2.10). Der Beklagte verlangt (implizit) die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1.2 (vgl. E. 2 oben). Da er dieses Begehren allerdings mit keinem Wort begründet resp. er sich mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, ist diesbezüglich auf seine Berufung nicht einzutreten. 10. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird den Par- teien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten bzw. von Amtes we- gen werden die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 2 des Entscheids des Bezirksge- richts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 23. August 2023 auf- gehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. 1.1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C._____ ab 5. Juli 2023 monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, folgende Beiträge bezahlen: - 21 - bis 30. November 2023 (Phase 1) Fr. 909.00 (davon Fr. 353.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2026 (Phase 2) Fr. 976.00 (davon Fr. 324.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2026 bis 30. November 2029 (Phase 3) Fr. 439.00 (nur Barunterhalt) 1.2. [unverändert] 2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unter- halt monatlich vorschüssig zu bezahlen: ab 5. Juli 2023 bis 30. November 2023 Fr. 0.00 ab 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 0.00 ab 1. August 2026 bis 30. November 2029 Fr. 88.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 1'000.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 22 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichsschreiber: Holliger Hess