3.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Rheinfelden für den Betrag von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.