Auf die weiteren (teils nur schwer nachvollziehbaren) Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerde (namentlich der Grund für die Eheauflösung, die gemeinsamen finanziellen Verhältnisse, die angebliche Veruntreuung durch die Klägerin) ist mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, womit auch offenbleiben kann, inwiefern sie im Hinblick auf die Novenschranke überhaupt zulässig sind (E. 1 hiervor) und ob sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde zu genügen vermögen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).