kommt, dass sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2011 (und damit beinahe acht Jahre nach Entstehung der angeblichen Schuld und nach Bezahlung dieser Steuerschuld von Fr. 32'571.30 durch den Kläger an die Steuerverwaltung […] [Beschwerdebeilagen 6 und 9]) als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, bzw. sich einzig der Beklagte verpflichtete, der Klägerin Leistungen aus Güterrecht zu erbringen (vgl. Ziff. 2 der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2011 [Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch]). Damit steht auch fest, dass eine allfällige offene Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Jahr 2003 nicht mehr bestehen kann.