Der definitiven Rechnung der Finanzverwaltung […] vom 20. November 2003 (Beschwerdebeilagen 3 und 5) ist der totale Steuerbetrag von Fr. 36'150.00 und ein noch offener Restbetrag von Fr. 32'571.30 (zahlbar bis zum 30. November 2003) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist diese Rechnung weder durch die Klägerin unterzeichnet worden noch ist dieser Rechnung (selbst wenn sie an die Klägerin und den Beklagten adressiert war und beide Parteien betrifft) ein (vorbehalts- und bedingungsloser) Anerkennungswille der Klägerin zu entnehmen. Hinzu -7-