3.3.2. Der Beklagte macht (sinngemäss) die Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend. Die Klägerin schulde dem Beklagten aus einer durch ihn beglichenen Steuerrechnung aus dem Jahr 2003 noch einen Betrag von Fr. 18'078.00 (wobei auch von Fr. 32'571.30 die Rede ist). Als Beleg reicht der Beklagte im Beschwerdeverfahren eine "diesmal gut leserliche" definitive Steuerveranlagung des Jahres 2003 ein (Beschwerde, S. 5 f.; Beschwerdebeilagen 3 und 5).