3.2.2. Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011, Dispositiv-Ziff. 2 (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch), worin der Beklagte zur (lebenslangen) Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'000.00 an die Klägerin verpflichtet wurde (bzw. wurde dieser Unterhaltsbeitrag mit Scheidungskonvention vom 23. August 2011 zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart). Für die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.