Er wolle die damit verbundene noch offene Forderung in der Höhe von Fr. 18'075.00 mit der Forderung, für welche Rechtsöffnung verlangt worden sei, verrechnen. Damit eine Verrechnung zulässig sei, müsse die definitive Steuerveranlagung mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch die von der Klägerin unterzeichnete Trennungsvereinbarung stelle keinen geeigneten Rechtsöffnungstitel zur Verrechnung dar. Nachdem die Verrechnung durch die Klägerin nicht anerkannt worden sei, sei auf den in Aussicht gestellten Rückzug des Rechtsvorschlags durch den Beklagten nicht weiter einzugehen. -6-