Die Höhe der Forderung setze sich aus dem monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 (x7) zusammen, abzüglich der Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 1'440.00 und Fr. 600.00, womit ein Betrag von Fr. 4'960.00 resultiere. Hinsichtlich der vom Beklagten erhobenen Verrechnungseinrede habe dieser eine an ihn adressierte kaum leserliche definitive Steuerveranlagung des Jahres 2003 eingereicht. Er wolle die damit verbundene noch offene Forderung in der Höhe von Fr. 18'075.00 mit der Forderung, für welche Rechtsöffnung verlangt worden sei, verrechnen.