3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass sich das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf das rechtskräftige Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011 stütze, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Betreibung sei für Unterhaltsbeiträge betreffend den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2023 erfolgt. Die Höhe der Forderung setze sich aus dem monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 (x7) zusammen, abzüglich der Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 1'440.00 und Fr. 600.00, womit ein Betrag von Fr. 4'960.00 resultiere.