Es ist zulässig, mehr als eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen, wobei die Unterschrift der Klägerin – entgegen dem Beklagten – gut leserlich und die Vollmacht auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist. An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (Stellungahme des Beklagten vom 8. April 2024, S. 4), wobei ein solcher nicht ansatzweise erkennbar ist, nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen wäre.