2.3. Soweit der Beklagte sinngemäss die nicht gehörige Vertretung der Klägerin geltend macht (Beschwerde, S. 4 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl die im Rubrum aufgeführte Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger wie auch (die vom Beklagten genannte) Rechtsanwältin Sandra Mäder wurden durch die Klägerin mit Vollmacht vom 14. März 2023 (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch) rechtswirksam beauftragt. Es ist zulässig, mehr als eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen, wobei die Unterschrift der Klägerin – entgegen dem Beklagten – gut leserlich und die Vollmacht auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist.