Nachdem der vorinstanzliche Entscheid unterdessen ergangen ist, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mehr (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Unbesehen davon wird in der Beschwerde nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten (als Schuldner und Gesuchsgegner) durch die Nichteinhaltung -5- der Ordnungsfrist im Rechtsöffnungsverfahren ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.