3. Der Vorentscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts vom 27. Februar 2024 ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs BV Art. 8, BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufzuheben." -4- 3.2. Mit Verfügung vom 13. März 2024 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.