2. Das Obergericht Kt. Aargau anerkennt die Forderung des Beschwerdeführer der strafrechtsrelevanten Veruntreuung durch die Beschwerdegegnerin von Fr. 37'669.25 inkl. 5 % Verzugszins seit 05.12.2003 (vgl. Beilage 4) zur Verrechnung/Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG & der Bundesgerichtspraxis in BGE 114 III 71 S. 73-75. Sobald der veruntreute Betrag von Fr. 37'669.25 inkl. 5 % Verzugszins aufgebraucht ist, zahlt der Beschwerdeführer den beidseitig einvernehmlich vereinbarten nachehelichen Unterhalt Fr. 1'000.00 monatlich, weshalb bis heute ja auch keine Aufhebungsklage erfolgt ist.