3. 3.1. Gegen diesen ihm am 1. März 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 11. März 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Das Obergericht schiebt die Rechtskraft & die unmittelbare Vollstreckbarkeit des angefochtenen willkürlichen Vor-Entscheides vom 27. Februar 2024 des Präsidiums des Zivilgerichts Rheinfelden auf, bis zum eigenen materiellen rechtsstaatlichen Obergerichts-Entscheid nach Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO.