2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.- wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 250.- verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.- direkt zu ersetzen hat. 3. 3.1. Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchstellerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Umfang von Fr. 1'021.- (inkl. Fr. 73.- MWST) richterlich genehmigt. 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'021.- zu bezahlen."