Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.59 (SR.2023.85) Art. 58 Entscheid vom 6. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] vertreten durch Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Rheinfelden -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Rheinfelden vom 17. April 2023 für eine Forderung von Fr. 4'960.00 ("[…]") sowie eine Forderung von Fr. 350.00 ("Anwaltskosten"), beides nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2023. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 17. April 2023 zugestellten Zahlungsbefehl am 26. April 2023 im Umfang von Fr. 3'000.00 (Teil-) Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2023. 2.2. Der Beklagte erstattete am 26. August 2023 (Postaufgabe) die Stellungnahme, worauf ihm mit Schreiben der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. September 2023 unter anderem mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe vom 26. August 2023 als Einrede der Verrechnung entgegengenommen werde. Falls der Kläger mit seiner Eingabe ein neues Rechtsöffnungsgesuch beabsichtigt habe, habe er dies dem Bezirksgericht Rheinfelden innert 10 Tagen mitzuteilen. 2.3. Am 18. Oktober 2023 reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Mit Eingabe vom 23. November 2023 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein. 2.5. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 liess sich der Beklagte erneut vernehmen. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied am 27. Februar 2024: -3- " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Rheinfelden (Zahlungsbefehl vom 17. April 2023) für den Betrag von Fr. 3'000.- nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.- wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 250.- verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.- direkt zu ersetzen hat. 3. 3.1. Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchstellerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Umfang von Fr. 1'021.- (inkl. Fr. 73.- MWST) richterlich genehmigt. 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'021.- zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 1. März 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 11. März 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Das Obergericht schiebt die Rechtskraft & die unmittelbare Vollstreckbarkeit des angefochtenen willkürlichen Vor-Entscheides vom 27. Februar 2024 des Präsidiums des Zivilgerichts Rheinfelden auf, bis zum eigenen materiellen rechtsstaatlichen Obergerichts-Entscheid nach Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO. 2. Das Obergericht Kt. Aargau anerkennt die Forderung des Beschwerdeführer der strafrechtsrelevanten Veruntreuung durch die Beschwerdegegnerin von Fr. 37'669.25 inkl. 5 % Verzugszins seit 05.12.2003 (vgl. Beilage 4) zur Verrechnung/Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG & der Bundesgerichtspraxis in BGE 114 III 71 S. 73-75. Sobald der veruntreute Betrag von Fr. 37'669.25 inkl. 5 % Verzugszins aufgebraucht ist, zahlt der Beschwerdeführer den beidseitig einvernehmlich vereinbarten nachehelichen Unterhalt Fr. 1'000.00 monatlich, weshalb bis heute ja auch keine Aufhebungsklage erfolgt ist. 3. Der Vorentscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts vom 27. Februar 2024 ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs BV Art. 8, BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufzuheben." -4- 3.2. Mit Verfügung vom 13. März 2024 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 8. April 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Vorab sind die formellen Rügen des Beklagten zu prüfen. 2.2. Der Beklagte macht zunächst geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem die Vorinstanz nicht innert 5 Tagen i.S.v. Art. 84 Abs. 2 SchKG über das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin entschieden habe (Beschwerde, S. 3). Es trifft zwar zu, dass die fünftägige Frist i.S.v. Art. 84 Abs. 2 SchKG durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden ist. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Ordnungsfrist (BGE 138 III 483 E. 3.2.4), wobei deren Nichteinhaltung mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rügen gewesen wäre (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 62 zu Art. 84 SchKG). Nachdem der vorinstanzliche Entscheid unterdessen ergangen ist, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mehr (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Unbesehen davon wird in der Beschwerde nicht dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten (als Schuldner und Gesuchsgegner) durch die Nichteinhaltung -5- der Ordnungsfrist im Rechtsöffnungsverfahren ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.3. Soweit der Beklagte sinngemäss die nicht gehörige Vertretung der Klägerin geltend macht (Beschwerde, S. 4 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl die im Rubrum aufgeführte Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger wie auch (die vom Beklagten genannte) Rechtsanwältin Sandra Mäder wurden durch die Klägerin mit Vollmacht vom 14. März 2023 (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch) rechtswirksam beauftragt. Es ist zulässig, mehr als eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen, wobei die Unterschrift der Klägerin – entgegen dem Beklagten – gut leserlich und die Vollmacht auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist. An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (Stellungahme des Beklagten vom 8. April 2024, S. 4), wobei ein solcher nicht ansatzweise erkennbar ist, nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen wäre. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass sich das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf das rechtskräftige Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011 stütze, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Betreibung sei für Unterhaltsbeiträge betreffend den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2023 erfolgt. Die Höhe der Forderung setze sich aus dem monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 (x7) zusammen, abzüglich der Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 1'440.00 und Fr. 600.00, womit ein Betrag von Fr. 4'960.00 resultiere. Hinsichtlich der vom Beklagten erhobenen Verrechnungseinrede habe dieser eine an ihn adressierte kaum leserliche definitive Steuerveranlagung des Jahres 2003 eingereicht. Er wolle die damit verbundene noch offene Forderung in der Höhe von Fr. 18'075.00 mit der Forderung, für welche Rechtsöffnung verlangt worden sei, verrechnen. Damit eine Verrechnung zulässig sei, müsse die definitive Steuerveranlagung mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch die von der Klägerin unterzeichnete Trennungsvereinbarung stelle keinen geeigneten Rechtsöffnungstitel zur Verrechnung dar. Nachdem die Verrechnung durch die Klägerin nicht anerkannt worden sei, sei auf den in Aussicht gestellten Rückzug des Rechtsvorschlags durch den Beklagten nicht weiter einzugehen. -6- 3.2. 3.2.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). 3.2.2. Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011, Dispositiv-Ziff. 2 (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch), worin der Beklagte zur (lebenslangen) Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'000.00 an die Klägerin verpflichtet wurde (bzw. wurde dieser Unterhaltsbeitrag mit Scheidungskonvention vom 23. August 2011 zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart). Für die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. 3.3. 3.3.1. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden für die Gegenforderung gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (BGE 136 III 624 E. 4.2.1). 3.3.2. Der Beklagte macht (sinngemäss) die Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend. Die Klägerin schulde dem Beklagten aus einer durch ihn beglichenen Steuerrechnung aus dem Jahr 2003 noch einen Betrag von Fr. 18'078.00 (wobei auch von Fr. 32'571.30 die Rede ist). Als Beleg reicht der Beklagte im Beschwerdeverfahren eine "diesmal gut leserliche" definitive Steuerveranlagung des Jahres 2003 ein (Beschwerde, S. 5 f.; Beschwerdebeilagen 3 und 5). Der definitiven Rechnung der Finanzverwaltung […] vom 20. November 2003 (Beschwerdebeilagen 3 und 5) ist der totale Steuerbetrag von Fr. 36'150.00 und ein noch offener Restbetrag von Fr. 32'571.30 (zahlbar bis zum 30. November 2003) zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist diese Rechnung weder durch die Klägerin unterzeichnet worden noch ist dieser Rechnung (selbst wenn sie an die Klägerin und den Beklagten adressiert war und beide Parteien betrifft) ein (vorbehalts- und bedingungsloser) Anerkennungswille der Klägerin zu entnehmen. Hinzu -7- kommt, dass sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2011 (und damit beinahe acht Jahre nach Entstehung der angeblichen Schuld und nach Bezahlung dieser Steuerschuld von Fr. 32'571.30 durch den Kläger an die Steuerverwaltung […] [Beschwerdebeilagen 6 und 9]) als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, bzw. sich einzig der Beklagte verpflichtete, der Klägerin Leistungen aus Güterrecht zu erbringen (vgl. Ziff. 2 der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2011 [Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch]). Damit steht auch fest, dass eine allfällige offene Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Jahr 2003 nicht mehr bestehen kann. Entsprechend kann vorliegend auch offenbleiben, ob die angebliche Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin mit den offenen Unterhaltszahlungen überhaupt verrechnet werden könnte (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR). Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren tauglichen Einwendungen (Tilgung, Stundung, Verjährung) erhoben, wobei sich auch der Trennungsvereinbarung vom 9. November 2003 (Beschwerdebeilage 7) nicht ansatzweise die Anerkennung irgendeiner Schuld durch die Klägerin entnehmen lässt. Die streitgegenständliche Forderung (Unterhaltsausstände für den Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2023) ist denn auch nicht verjährt (Art. 128 Ziff. 1 OR). Auf die weiteren (teils nur schwer nachvollziehbaren) Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerde (namentlich der Grund für die Eheauflösung, die gemeinsamen finanziellen Verhältnisse, die angebliche Veruntreuung durch die Klägerin) ist mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, womit auch offenbleiben kann, inwiefern sie im Hinblick auf die Novenschranke überhaupt zulässig sind (E. 1 hiervor) und ob sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde zu genügen vermögen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Rheinfelden für den Betrag von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. -8- Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 3'000.00 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 1'770.00, die um 50 % auf Fr. 885.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 708.00 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 20 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 566.40. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 17.00) sowie die MWST von 8.1 % (ausmachend Fr. 47.25). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 630.65. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 630.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser