1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Berufungsverfahren werden abgewiesen. 6. 6.1. Die Beschwerde des Beklagten betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beklagten eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.