4.2. Der Rechtsvertreter des Beklagten wird für das Verfahren ZSU.2022.270, für welches ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gemäss Ziff. 3 des Dispositivs vom 1. März 2023 (ZSU.2022.270) mit Fr. 1'260.10 (inkl. Fr. 90.10 Mehrwertsteuern) vom Kanton entschädigt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren SF.2023.26 einen Drittel ihrer gerichtlich auf Fr. 3'895.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'298.35, zu bezahlen.