3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 sowie der Begründung von Fr. 800.00, insgesamt Fr. 3'200.00, werden der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 1'066.65 und dem Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 2'133.35 auferlegt. 4. 4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren ZSU.2022.270 einen Drittel ihrer gerichtlich auf Fr. 1'260.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Parteikosten, d.h. Fr. 420.00, zu bezahlen. - 25 -