9. 9.1. Der Berufung des Beklagten ist kein Erfolg beschieden (vgl. E. 5.7 oben). Die Klägerin dringt mit ihrer Berufung nur marginal durch (vgl. E. 4 und E. 6.3 oben). Bei einer Gewichtung der Berufungen mit je 50 % wird die obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO), welche auf Fr. 4'000.00 festgesetzt wird (zwei Berufungen; Art. 96 ZPO i.V.m. § 29 GebührD i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 2, 8 und 11 Abs. 1 VKD), den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Obsiegens des Beklagten vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art.