8. Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.1 und 3.2). Ihre Gesuche sind indes wegen offensichtlich nicht gegebener zivilprozessualer Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. E. 7.6 oben).