Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wenn aber in einem Prozess nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig wird und (wie vorliegend; E. 5.2 oben) das Verfahren in anderen Punkten weitergeht, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.215 vom 28. November 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). - 24 -