123 ZPO verfängt jedenfalls vorliegend nicht. Die Vorinstanz – es ist ihr weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 7.3 oben) zum Vorwurf zu machen – hat damit die prozessuale Bedürftigkeit des Beklagten zu Recht verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2). Im Sinne eines obiter dictum ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Konstellation im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung sehr wohl (noch) die eheliche Beistandspflicht zum Zuge gekommen wäre: Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört zwar grundsätzlich mit der Scheidung auf.