gerichts ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 9.3 unter Hinweis auf WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 87 f.). Dass ihm von seinem unstrittig hälftigen Anteil nach Bezahlung seiner Schulden lediglich noch ein Notgroschen verbleiben würde, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Sein Verweis auf Art. 123 ZPO verfängt jedenfalls vorliegend nicht.