In der vorliegenden Situation, in der die Parteien ihre Liegenschaft bereits verkauft haben und der Nettoerlös auf ein gemeinsames Konto einbezahlt wurde, sind diese Mittel umso mehr zu berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY150011 vom 6. Juli 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend kommt dazu, dass offensichtlich der Beklagte den Zugriff auf das gemeinsame Sperrkonto nicht zulassen will. Es ist nun aber nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober-