7.6. Die Parteien verfügen aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft über einen auf einem Sperrkonto deponierten Erlös von unstrittig Fr. 357'781.95. Der blosse Hinweis einer Partei, die gemeinsamen Mittel seien ohne Zustimmung der Gegenpartei nicht verfügbar, genügt für die Bejahung der Mittellosigkeit bereits dann nicht, wenn es erst um die Zustimmung zum Verkauf einer gemeinsamen Liegenschaft geht. In der vorliegenden Situation, in der die Parteien ihre Liegenschaft bereits verkauft haben und der Nettoerlös auf ein gemeinsames Konto einbezahlt wurde, sind diese Mittel umso mehr zu berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich