"Banken, Steuerämter etc. mit Forderungen [ihn] wie mutmasslich auch die Klägerin" bedrängten. Die unentgeltliche Rechtspflege dürfe nur verweigert werden, wenn Parteien nachweislich über sofort verfügbare Sparguthaben "deshalb verfügen, als sowohl Gerichts- wie Anwaltskosten zeitnah zu bezahlen, regelmässig angemessen zudem zu bevorschussen sind, damit weder Gerichte noch Anwälte ein Ausfallrisiko tragen sollen beziehungsweise tragen müssen". Genau deshalb sehe der Gesetzgeber in Art. 123 Abs. 1 ZPO denn auch die Nachzahlung überhaupt vor.