7.2. Ein Entscheid, der einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde (und nicht mit Berufung) angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die blosse unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 2 zu Art. 311 ZPO). Da vorliegend die Rechtsmittelvoraussetzungen (auch) der Beschwerde, insbesondere betreffend Anfechtungsobjekt (vgl. E. 7.3 unten), Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und Einhaltung der Beschwerdefrist (Art.