geklärter ehe- bzw. güterrechtlicher Zuweisung - dieses Geld sowohl für die Bezahlung der Gerichts- als auch ihrer Parteikosten zu verwenden (angefochtener Entscheid, E. 8.3). Der Beklagte beharrt in seiner Berufung (S. 15 f.) auf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren.