7. 7.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege. Die Liegenschaft der Parteien (Gesamteigentum) sei verkauft worden. Der Erlös (Fr. 357'781.95) liege auf einem Konto, über welche die Parteien (nur) gemeinsam verfügen könnten. Da es sich bei dem Konto um ein "und/oder Konto" handle, seien beide Parteien grundsätzlich berechtigt, über dieses Geld zu verfügen. Damit seien auch beide Parteien in der Lage, den vorliegenden Prozess mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Wegen der gegenseitigen Beistandspflicht sei ihnen auch zuzumuten - selbst bei un- - 21 -