AGVE 2013 Nr. 77) der Klägerin (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.4 oben) folglich auch im Berufungsverfahren ZSU.2022.270 einen Drittel ihrer (rechtskräftig [vgl. E. 6.2 oben]) richterlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 1'260.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 420.00 zu bezahlen. Im Übrigen ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten aus der Staatskasse mit Fr. 1'260.00 zu entschädigen.