Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Drittel ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese werden gerichtlich auf gerundet Fr. 3'895.00 (Fr. 2'700.00 x 1.3 x 1.03 x 1.077) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 AnwT; vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 9.2]; Zuschläge für die Eingabe vom 27. März 2023 von 20 % und für die Eingaben vom 9. und 23. Oktober von je 5 % [§ 6 Abs. 3 AnwT]; 3 % Pauschalauslagen [§ 13 AnwT]; 7.7 % Mehrwertsteuern). Davon hat der Beklagte der Klägerin einen Drittel resp. Fr. 1'298.35 zu bezahlen.