Die Klägerin obsiegt mit ihrem Abänderungsgesuch rund zu zwei Dritteln und unterliegt im Umfang von einem Drittel. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 3'200.00 (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff. 3) ist deshalb, in diesbezüglich teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin, der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 1'066.65 und dem Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 2'133.35 aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Drittel ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen.