6.2. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren ZSU.2022.270 in unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert hat (E. 6.1 oben), ist Gläubiger der in der Berufung des Beklagten als zu tief beanstandeten Parteikostenentschädigung nicht der Beklagte selbst, sondern sein unentgeltlicher Rechtsvertreter. Durch die gerügte Honorarfestlegung ist damit einzig und allein der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten beschwert. Dieser hat jedoch nicht in seinem Namen, sondern für den Beklagten ein Rechtsmittel erhoben.