Der Beklagte beharrt in der Berufung (S. 14) darauf, dass seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren ZSU.2022.270, wie geltend gemacht, eine Entschädigung von Fr. 3'907.75 zugesprochen werde. Die Grundentschädigung in einem "Präliminarverfahren" betrage Fr. 3'350.00, der Verhandlungsabzug sei 20 %, ein Rechtsmittelabzug sei nicht vorzunehmen, weil er im Berufungsverfahren ZSU.2022.270 nicht an- - 19 - waltlich vertreten gewesen sei, und die Auslagen dürften nicht pauschalisiert werden, weil er diese detailliert aufgelistet habe.