Die Vorinstanz auferlegte die (erstinstanzlichen) Prozesskosten den Parteien unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO "praxisgemäss" je hälftig und schlug die Parteikosten wett (angefochtener Entscheid, E. 9.2). Aufgrund dieser Wettschlagung habe der Beklagte (so die Vorinstanz sinngemäss) auch im Berufungsverfahren ZSU.2022.270 seine Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Sein unentgeltlicher Rechtsvertreter sei (einstweilen) vom Kanton zu entschädigen. Die Entschädigung wurde auf Fr. 1'260.10 festgesetzt (Grundhonorar für ein Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz "praxisgemäss" Fr. 2'000.00; abzgl. 30 % Verhandlungsabzug [§ 6 Abs. 2 AnwT];