6. 6.1. Mit Entscheid vom 1. März 2023 hat die 5. Zivilkammer des Obergerichts dem Beklagten im Verfahren ZSU.2022.270 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Disp.-Ziff. 4). Im Weiteren wurde im Rückweisungsentscheid (Disp.-Ziff. 1) angeordnet, dass die Vorinstanz die zweitinstanzlichen Parteikosten "entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen" habe (Disp.-Ziff. 3).