Damit ist auch im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt (E. 5.2.1 oben) bzw. ab dem 1. Juni 2023 keinen Unterhalt mehr schuldet (E. 3 oben). Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten, soweit er ab dem 1. Juni 2023 auf Unterhalt von Fr. 3'973.00 gemäss Eheschutzentscheid vom 16. September 2019 beharrt. 5.7. Im Unterhaltspunkt ist die Berufung des Beklagten damit abzuweisen.