Vorliegend ist, wie dargelegt (E. 5.3 oben), jedenfalls im Einkommen der Klägerin ein Abänderungsgrund gegeben. Entgegen dem Beklagten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt resp. der Einfachheit halber ab dem 1. Juni 2023 für die Unterhaltsberechnung die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zur Anwendung gebracht hat. 5.6.2. Der Beklagte hat (u.a.) gegen die Berechnung des nachehelichen Unterhalts durch das Bezirksgericht Q._____ im Scheidungsurteil vom - 18 -