je mit Hinweis). Auch bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils dauern die bereits angeordneten Massnahmen in den nicht rechtskräftig entschiedenen Punkten fort. Ohne Vorliegen eines Abänderungsgrundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.3) gibt der Umstand, dass die Ehe geschieden ist, allein keinen Anlass zur Abänderung der bisherigen Massnahmenregelung (LEUENBERGER/SUTER, a.a.O., N. 13 zu Anh. Art. 276 ZPO u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1). Vorliegend ist, wie dargelegt (E. 5.3 oben), jedenfalls im Einkommen der Klägerin ein Abänderungsgrund gegeben.