5.6. 5.6.1. Das Gericht bleibt auch nach Auflösung der Ehe (gemeint ist die Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich des Scheidungspunktes) bis zum Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Ist die Ehe zufolge der Teilrechtskraft aufgelöst und dauert der Prozess über die Scheidungsfolgen vor der Berufungsinstanz aber weiter, so ist die Berufungsinstanz zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen, die vom erstinstanzlichen Gericht für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet worden sind, zuständig (Art. 276 Abs. 3 ZPO).