Warum ungeachtet dessen bei der Klägerin hypothetisch von ihrem bisherigen (auf ein 50 %-Pensum heruntergebrochenen) Einkommen als […] ausgegangen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im […] müsste die Klägerin (nebst dem Krankentaggeld von Fr. 6'285.00 [vgl. E. 2 oben]) in einem 50 %-Pensum monatlich netto über Fr. 3'648.00 verdienen, dass für den Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch resultieren würde (Bedarf Beklagter Fr. 4'374.00 + Überschuss Fr. 7'626.00 [0.5x - 17 -