Für eine Neuanstellung wäre der sog. G._____-Abschluss eine zwingende Voraussetzung (act. 10). Auch an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. August 2023 wies die Klägerin darauf hin, dass sie im […] keinen Abschluss und keine Ausbildung habe, sondern nur einen Abschluss als […] (act. 36, 42). In ihrer Berufungsantwort hielt die Klägerin daran fest, dass sie in der […] nicht mehr arbeiten könne, weil sie die erforderliche Prüfung nicht bestanden habe. Diese Ausführungen blieben seitens des Beklagten unwidersprochen (vgl. act. 34, 43). Warum ungeachtet dessen bei der Klägerin hypothetisch von ihrem bisherigen (auf ein 50 %-Pensum heruntergebrochenen)