Im Gesuch vom 19. Mai 2022 (im Verfahren SF.2022.56) hatte die Klägerin ausgeführt, dass sie nicht über die obligatorischen Voraussetzungen für eine Zulassung als […] verfüge. Sie habe nur eine Ausbildung als […]. Der Beklagte habe an der Verhandlung im Scheidungsverfahren bestätigt, dass sie diese Prüfung, welche der Berufsverband der G._____ im Auftrag der H._____ durchführe, dreimal nicht bestanden habe. Für eine Neuanstellung wäre der sog. G._____-Abschluss eine zwingende Voraussetzung (act. 10).