An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. August 2023 hat die Klägerin keinen Hehl daraus gemacht, dass sie sich – auch wenn sie nur ein 50 %-Taggeld beziehe – nicht auf 50 %-Stellen bewerbe (act. 35 f.). Sie dürfe weder eine Stelle suchen noch sich vermitteln lassen, weil sie nicht vermittelbar sei (act. 41). Sie sei zu je 50 % wegen den psychischen Problemen und wegen ihres Rheumas krankgeschrieben (vgl. act. 42 und 43). Belege für eine 50 %-Krankschreibung aus rheumatologischen Gründen finden sich aber keine in den Akten, wie schon der Beklagten an der Verhandlung vom 21. August 2023 anmerkte (act. 43). Damit vermochte die Klägerin nicht glaubhaft zu machen (E. 1 oben), dass sie