Vorliegend hat die Klägerin eingewendet, dass sie 100 % krankgeschrieben (gewesen) sei; für diese Behauptung hat sie allerdings keinerlei Belege eingereicht. Die in ihrer Berufungsantwort (S. 4) erwähnten, nicht näher bezeichneten "Arztzeugnisse" finden sich nicht in den Akten. Aus den eingereichten Taggeldabrechnungen der C._____ ergibt sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Berufungsantwortbeilagen im Verfahren ZSU.2020.270). An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 21. August 2023 hat die Klägerin keinen Hehl daraus gemacht, dass sie sich – auch wenn sie nur ein 50 %-Taggeld beziehe – nicht auf 50 %-Stellen bewerbe (act.