Begnügt sich der Unterhaltspflichtige wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch anstelle vieler: Entscheid - 16 - der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4). Dies muss grundsätzlich auch in Konstellationen gelten, wo eine Partei die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit grundlos nicht ausschöpft.