5.5.3. Die Vorinstanz sah davon ab, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vorliegend lägen die relevanten Phasen in der Vergangenheit, so dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig sei (angefochtener Entscheid, E. 5.4.1.2). Der Beklagte erachtete die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als zulässig (E. 5.1 oben). Die Vorinstanz habe ihr erstes Urteil schon am 25. August 2022 erlassen; bei damals richtiger Beurteilung, "Abweisung der Klage", wäre der zurückliegende Zeitraum weit kleiner als heute gewesen. Die Dauer des Verfahrens hätten nicht die Parteien (und "sicher" nicht der Beklagte) verschuldet (Berufung, S. 10 f.).